Statuten der FDP.Die Liberalen Seuzach-Ohringen und Hettlingen
I. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck
Art. 1
1 Unter dem Namen FDP.Die Liberalen Seuzach-Ohringen und Hettlingen (nachfolgend Partei genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz in Seuzach.
2 Die Partei ist Mitglied der FDP.Die Liberalen des Bezirks Winterthur und der FDP.Die Liberalen des Kantons Zürich.
Art. 2
1 Die Partei pflegt und fördert das liberale Gedankengut. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Ver antwortung, Leistung, Sicherheit und Offenheit.
2 Sie nimmt in diesem Sinne zu politischen Fragen Stellung und fördert die politische Meinungsbildung durch interne und öffentliche Anlässe. Dabei befasst sie sich schwergewichtig mit Aufgaben der Gemeinden Seuzach-Ohringen und Hettlingen und strebt eine wirksame Vertretung entsprechender Inte ressen in der Gemeindepolitik an.
3 Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in Behörden und Ämter vor und unterstützt sie.
II. Mitgliedschaft und Sektionen
Art. 3
1 Mitglied der Partei können alle urteilsfähigen und mündigen Personen werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde Seuzach-Ohringen oder Hettlingen Wohnsitz haben oder einen engen Bezug zu Seuzach-Ohringen oder Hettlingen haben. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Art. 4 1Die Partei ist in die beiden Sektionen Seuzach-Ohringen und Hettlingen gegliedert.
2 Die Sektion Seuzach-Ohringen verwendet für ihre Aktivitäten die Bezeichnung FDP.Die Liberalen Seuzach-Ohringen; die Sektion Hettlingen verwendet für ihre Aktivitäten die Bezeichnung FDP.Die Liberalen Hettlingen.
Art. 4
1 Die Partei ist in die beiden Sektionen Seuzach-Ohringen und Hettlingen gegliedert.
2 Die Sektion Seuzach-Ohringen verwendet für ihre Aktivitäten die Bezeichnung FDP.Die Liberalen Seuzach-Ohringen; die Sektion Hettlingen verwendet für ihre Aktivitäten die Bezeichnung FDP.Die Liberalen Hettlingen.
3 Jedes Mitglied gehört entsprechend seinem Wohnsitz entweder der Sektion Seuzach-Ohringen oder der Sektion Hettlingen an. Hat ein Mitglied in keiner der beiden Gemeinden Wohnsitz, kann es eine Sektion wählen. Jedes Mitglied ist nur in der Sektion stimmberechtigt, der es angehört.
Art. 5
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.
3 Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
4 Der Vorstand kann Mitglieder wegen Verletzung der Parteiinteressen oder aus anderen wichtigen Gründen ausschliessen. Das betroffene Mitglied ist vorgängig anzuhören. Es hat das Recht, gegen den Ausschluss zu rekurrieren. In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung endgültig.
5 Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
III. Organisation
Art. 6
Die Organe der Partei sind:
a) die Generalversammlung;
b) die Parteiversammlungen der Sektionen Seuzach-Ohringen und Hettlingen;
c) der Vorstand und
d) die Revisionsstelle.
Generalversammlung
Art. 7
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei.
2 Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangen.
Art. 8
1 Die Generalversammlung wird mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen.
2 Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung, die nicht die Geschäfte der Traktanden liste betreffen, sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzu reichen.
Art. 9
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes,
c) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Abnahme der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,
f) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten resp. des Co-Präsidiums, der übrigen Vorstands mitglieder und der Revisionsstelle,
g) Genehmigung des Jahresbudgets,
h) Behandlung von Geschäften, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden,
i) Behandlung von rechtzeitig eingereichten Anträgen von Mitgliedern,
j) Behandlung von Rekursen bei Ausschluss von Mitgliedern,
k) Statutenänderungen und
l) Fusion oder Auflösung der Partei und Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Parteiversammlungen der Sektionen Seuzach-Ohringen und Hettlingen
Art. 10
1 Die Parteiversammlungen werden mit einer Frist von mindestens 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen. Die Einberufung erfolgt für die Sektion Seuzach-Ohringen durch das Präsidium, für die Sektion Hettlingen durch den Präsidenten der Sektion Hettlingen.
2 Anträge der Mitglieder zuhanden der Parteiversammlungen, die nicht die Geschäfte der Traktanden liste betreffen, sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und be gründet einzureichen.
3 Die Parteiversammlungen können auch über Gegenstände beschliessen, die nicht gehörig angekün digt wurden.
Art. 11
1 Die Parteiversammlungen haben die folgenden Aufgaben:
a) Sie fassen Parolen für Abstimmungen und Wahlen der jeweiligen Gemeinde.
b) Sie erörtern politische Fragen und entscheiden entsprechende, von der Partei in der Gemeinde zu verfolgende Stossrichtungen.
c) Sie bestimmen die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in Behörden und Ämter der je weiligen Gemeinde bei ordentlichen Erneuerungswahlen und Ersatzwahlen (falls die Termine für die Einreichung der Kandidaturen noch eingehalten werden können).
d) Sie bestimmen in Absprache mit der jeweils anderen Sektion die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen in gemeinsame Behörden der Gemeinden Seuzach-Ohringen und Hettlingen bei ordentlichen Erneuerungswahlen und Ersatzwahlen (falls die Termine für die Einreichung der Kandidaturen noch eingehalten werden können).
e) Sie schlagen in Absprache mit der jeweils anderen Sektion die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen auf eidgenössischer, kantonaler und Bezirksebene vor.
2 Bei den durch eine Sektion gefassten Parolen für Abstimmungen und Wahlen und bestimmten Kandi datinnen und Kandidaten besteht ein Vetorecht des Gesamtvorstandes aus wichtigen Gründen. Die Beschlüsse der Parteiversammlungen sind sofort nach der Versammlung dem Präsidium mitzuteilen, das abschliessend darüber entscheidet, ob der Beschluss dem Vorstand für die Prüfung eines Vetos vorgelegt wird. Abstimmungen und Wahlen
Art. 12
1 Jede ordnungsgemäss einberufene General- oder Parteiversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Bei Abstimmungen und Wahlen der Partei sind nur Mitglieder der Partei stimmberechtigt. Bei Abstim mungen und Wahlen einer Sektion sind nur Mitglieder der Sektion stimmberechtigt.
3 Es ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium, im Falle des Co-Präsidiums dessen ältestes Mitglied, bei deren Abwesen heit das amtsälteste anwesende, stimmberechtigte Mitglied des Vorstands. Bei Parteiversammlungen der Sektion Hettlingen entscheidet der Präsident der Sektion Hettlingen bei Stimmengleicheit.
4 Bei Abstimmungen über das Budget, die Verwendung des vorhandenen Parteivermögens bei Auflösung sowie bei der Wahl des Vorstands (inkl. Präsidium) ist zusätzlich zur einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die Mehrheit der anwesenden Sektionen massgebend. Besteht keine Mehrheit, wird das Geschäft vertagt. 5Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Es kann geheime Abstimmung oder Wahl beantragt wer den. Hierüber entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 13
1 Die Generalversammlung und die Parteiversammlungen können als Präsenzveranstaltung oder in vir tueller oder hybrider Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durch führung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
2 Der Vorstand regelt die Verwendung elektronischer Mittel. Er stellt sich, dass
a) die Mitglieder die Zugangsdaten rechtzeitig erhalten,
b) die Identität der Teilnehmenden feststeht,
c) die Voten in den Versammlungen unmittelbar übertragen werden,
d) jeder Teilnehmende Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann, und
e) das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
3 Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, so dass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der tech nischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.
Art. 14
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der General- oder Parteiversammlung gleichgestellt.
Vorstand
Art. 15
1 Der Vorstand besteht einschliesslich der Präsidentin resp. des Präsidenten des Vereins (Präsidium) aus mindestens 3 Mitgliedern.
2 Die Präsidentin resp. der Präsident des Vereins (Präsidium) ist ein Mitglied der Sektion Seuzach. Die Sektion Hettlingen stellt maximal 2 Vorstandsmitglieder.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin resp. einen Vizepräsidenten, einen Vorstehenden für die Sektion Hettlingen (Präsident der Sektion Hettlingen) (sofern ein Mitglied des Vorstandes der Sektion Hettlingen angehört), eine Kassierin resp. einen Kassier und eine Aktuarin resp. einen Aktuar.
Art. 16
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft die Geschäfte es erfordern.
2 Das Präsidium muss innert 20 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vor standmitglieder es verlangt.
3 Die Vorstandssitzungen können auch unter Verwendung elektronischer Mittel durchgeführt werden. Diesfalls gelten die Bestimmungen von Art. 13 sinngemäss.
Art. 17
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen gleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid, im Fall des Co-Präsidiums dessen älteres Mitglied.
3 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands ist einem Beschluss an einer Vorstandssit zung gleichgestellt.
Art. 18
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung und teilt die Regelung der Revisionsstelle mit.
Art. 19
1 Der Vorstand führt die Partei und entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind. 2Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
a) Leitung und Geschäftsführung der Partei,
b) Wahrung der Parteiinteressen und Vertretung nach aussen, auch gegenüber Medien,
c) Kontaktpflege mit Mitgliedern, Behörden und Ämtsträgern,
d) Vorberatung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte zuhanden der Parteiversammlung,
e) Vorbereitung und Vollzug von Versammlungsbeschlüssen,
f) Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten für Erneuerungs- und Ersatzwahlen von Behörden- und Kommissionsmitgliedern und Amtsträgern der Gemeinde (falls die Termine für die Einreichung für eine Abstimmung in der Parteiversammlung nicht mehr eingehalten werden können),
g) Bezeichnung der Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei,
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
i) Bestellung der zur Bewältigung seiner Aufgaben nötigen Arbeitsgruppen,
j) Beschluss über Ausgaben, die zur Förderung der Partei nötig sind.
Revisionsstelle
Art. 20
1 Die Revisionsstelle besteht aus einer Revisorin resp. einem Revisor.
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Amtsdauer
Art. 21
1 Die Amtsdauer beträgt für alle Parteiämter zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich.
2 Die ordentlichen Wahlen finden an der Generalversammlung der ungeraden Kalenderjahre statt.
IV. Finanzen
Art. 22
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.
Art. 23
Die Ausgaben der Partei werden durch einen jährlich von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag und durch freiwillige Spenden gedeckt.
Art. 24
Die Sektionen finanzieren ihre Projekte und Anlässe grundsätzlich aus den Mitgliederbeiträgen der Mit glieder der betreffenden Sektion oder aus dem bei der Fusion eingebrachten Vermögen der Sektion. Gemeinsame Projekte werden gemeinsam finanziert. Die Details der Finanzierung werden über den Budgetprozess durch die Generalversammlung beschlossen.
V. Änderung der Statuten und Auflösung der Partei
Art. 25
Statutenänderungen können nur durch ein Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder einer General versammlung beschlossen werden. Das Traktandum muss auf der Einladung zur Generalversammlung enthalten sein.
Art. 26
1 Die Partei kann nur durch ein Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung aufgelöst werden. Das Traktandum muss auf der Einladung zur Generalversammlung enthalten sein.
2 Jede Sektion hat das Recht, sich durch Dreiviertelsmehr der anwesenden Mitglieder der Sektion an einer Generalversammlung von der Partei abzuspalten.
3 Bei einer Auflösung der Partei oder der Abspaltung einer Sektion beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des vorhandenen Parteivermögens.
VI. Schlussbestimmung
Art. 27
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 9.9.2025 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle vorherigen Statuten.