Statuten der FDP Hettlingen

I. Zweck

§ 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Hettlingen ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Winterthur, damit auch der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und derjenigen der Schweiz.

 

§ 2 Sie bezweckt den Zusammenschluss der primär in der Gemeinde Hettlingen wohnhaften, liberal gesinnten Bürgerinnen und Bürger. Sie will damit zur Förderung der aktiven Teilnahme einer möglichst breiten Schicht von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Leben der Gemeinde beitragen.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder der Freisinnig-Demokratischen Partei Hettlingen können Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu einer liberalen Staatsauffassung bekennen.

Unter den selben Voraussetzungen können auch Nicht-Schweizer, die sich für die Parteiarbeit und für die Belange unserer Gemeinde besonders interessieren, aufgenommen werden.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

III. Organisation

§ 4 Die Organe der Freisinnig-Demokratischen Partei Hettlingen sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Rechnungsrevisoren

 

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht den anderen Organen zur Erledigung übertragen sind, insbesondere in Abstimmungs- und Wahlangelegenheiten. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimmabgabe des Präsidenten als Stichentscheid. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheime Abstimmung anzuordnen. Bei schriftlichen Abstimmungen bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung.

 

V. Vorstand

§ 6 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst; der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 7 Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:

1. Die Aufstellung des Tätigkeitsprogrammes

2. Die Antragstellung bei Wahlen Präsident / Vorstand und Rechnungsrevisoren

3. Die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung vorzulegenden Geschäfte und der Vollzug der von dieser gefassten Beschlüsse

4. Aufnahme von Mitgliedern

5. Abstimmungsempfehlungen, Wahlempfehlungen, Wahlaktionen.

 

VI. Finanzen

§ 8 Die Ausgaben der Partei werden durch einen jährlich von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag und durch freiwillige Beiträge gedeckt. Der maximale Jahresbeitrag beträgt CHF 150.--für Einzelmitglieder und CHF 270.-- für Ehepaare.

Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen. Die Orientierung über den Jahresabschluss erfolgt jeweils an der Mitgliederversammlung (GV).

 

VII. Rechnungsrevisoren

§ 9 Zwei Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung für ein zweijährige Amtsdauer gewählt; der zweite Rechnungsrevisor stellt die Kontinuität sicher durch eine um ein Jahr abweichende Amtszeit.

Die Rechnungsrevisoren erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung (GV) einen Revisionsbericht mit Antrag.

 

VIII. Statutenrevision

§ 10 Eine Statutenrevision kann jederzeit durch eine Mehrheit einer Parteiversammlung beschlossen werden.

 

IX. Auflösung

§ 11 Für einen Auflösungsbeschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

X. Besonderes

§ 12 Für §§ 10 und 11 muss das Traktandum auf der Einladung zur Versammlung enthalten sein.

 

Diese Statuten ersetzen jene vom 20. März 1992.

 

Hettlingen, 26. März 2004

Der Vizepräsident:

A. C. Laetsch

 

Der Aktuar:

G. Hauser